Kartenverlust

Ein Verlust der Kreditkarte oder EC Karte ist immer eine prekäre Sache, denn damit ist das Risiko verbunden, dass sich ein unberechtigter Dritter am Guthaben auf dem eigenen Konto bedienen oder sogar den Dispositionskredit voll ausschöpfen kann. Dabei muss man wissen, dass der Inhaber der Karten so lange für die damit getätigten Käufe und Transaktionen haftet, wie die ausgebende Bank nicht von dem Verlust der Kreditkarte in Kenntnis gesetzt worden ist.

Man sollte also im eigenen Interesse sehr schnell reagieren. Manchmal kann auch eine vorsorgliche Sperrung angeraten sein. Ab dem Zeitpunkt der Sperrung haftet die Bank. Genauere Angaben zur Verteilung der Haftung in einem Verlustfall findet man in seinem Vertrag zum Konto, im Kreditkartevertrag und zusätzlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank. Allerdings dürfen dort keine Regelungen getroffen werden, bei denen der Kunde gegenüber den allgemein geltenden gesetzlichen Regelungen benachteiligt wird.

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Für die Sperrung einer Kreditkarte oder EC Karte stehen einem grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung. Einerseits findet man an den meisten Geldautomaten und Terminals eine Rufnummer, über die man seine Karte telefonisch sperren lassen kann. Zwar ist das über die Hotlines der einzelnen Banken möglich, aber in Deutschland wurde inzwischen auch eine zentrale Rufnummer eingerichtet, über die die Sperrung von EC Karten und Kreditkarten von allen in Deutschland beheimateten Banken möglich ist (HotLine deutschlandweit 116 116).

Der zweite Weg führt über das Internet, wenn das Konto, zu dem die Kreditkarte ausgegebenen worden ist, für das Online Banking frei geschaltet worden ist. Dort kann man im Ernstfall nicht nur die Kreditkarte, sondern auch das gesamte Konto für einen Zugriff sperren lassen. Das käme eventuell in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass die Daten der Kreditkarte oder die Zugangsdaten für das Online Banking in falsche Hände geraten sind.

Resultiert der Verlust der Kreditkarte oder EC Karte aus einem Diebstahl oder der Manipulation eines Geldautomaten oder Bankterminals, sollte der Weg zusätzlich zum nächsten Polizeirevier führen. Hat man keine Informationen zum Täter, müssen die Beamten eine Anzeige gegen Unbekannt aufnehmen. Darüber bekommt man eine Bescheinigung, die spätestens dann vorgelegt werden muss, wenn man die Möglichkeit hat, seine entstandenen Schäden gegenüber einer Versicherung geltend machen zu können. Zusätzlich hat man die Chance, bei einem späteren Strafverfahren gegen den überführten Täter ein Zivilverfahren anhängen und seine erlittenen Verluste als Schadensersatz gegen den Täter geltend machen zu können.